Schadstoff-Untersuchungen mit Schadstoffanalysen und Bericht

Sie wollen ein altes Gebäude oder Teile dessen Sanieren oder Abreißen? Das dafür mal eben der Abbrecher kommt, die Zeiten sind inzwischen längst vorbei.

Durch die 2024 novellierte Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS) 910 haben Eigentümer inzwischen eine Mitwirkungspflicht: 

Der Veranlasser (Eigentümer) muss alle relevanten Informationen aus den ihm vorliegenden Unterlagenk 20250109 090606 (schriftliche oderelektronischeAkten) zur Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchgeführt wird, vor Beginn der Arbeiten und bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellen. Sollte der Informationsbestand in diesen Unterlagen nicht ausreichen, ist es im Rahmen der Informations- und Mitwirkungspflicht zumutbar, dass der Veranlasser weitere relevante Informationen aus leicht zugänglichen Quellen, wie etwa dem zuständigen Bauamt beschafft, oder eine gezielte, spezifische Schadstoffuntersuchung beauftragt und dem ausführenden Unternehmen zur Verfügung stellt. Es ist jedoch in der Regel nicht mehr zumutbar, dass der Veranlasser Informationen bei Dritten einholt, wie zum Beispiel bei früheren Eigentümern oder bei allen Bauunternehmen, die in der Vergangenheit am Projekt beteiligt waren. Die Informations- und Mitwirkungspflicht beschränkt sich dabei auf die spezifischen Teile oder Bereiche des Projekts, an denen Tätigkeiten ausgeführt werden sollen (anlassbezogene Information). Hierbei geht es hauptsächlich um Asbest.

In zu vielen Gebäuden wurden bis Mitte der 1990er Jahre gefährliche Schadstoffe, wie zum Beispiel Baustoffe mit Asbest, teerhaltige Produkte mit Polyczyklischen aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Fugenmassen, Kunststoffe mit Polychlorierten Biphenylen (PCB) eingebaut. Bevor Handwerker hier arbeiten dürfen, müssen zuerst die potentiell gefährlichen Stellen mit ihrem genauem Gefahrenpotential für die Gesundheit festgestellt und dann gegebenenfalls die Arbeiten entsprechend geplant werden (Arbeitssicherheitsplan gem. DGUV 101-004 – kontaminierte Bereiche).

Ich führe entsprechende Untersuchungen durch und nehme Proben von Verdachtsfällen. Diese werden im Labor analysiert. Die Ergebnisse werden in einem Bericht zusammengefasst, es werden Hinweise auf zu beachtenden Vorschriften beim Ausbau (BG, GUV) und Entsorgungsvorschriften nach Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gegeben.

Abbruch2Mit diesem Untersuchungsbericht können Sie an jedes Abbruchunternehmen herantreten, welche damit den Schutzaufwand abschätzen können und „nur“ noch die jeweiligen Mengen erfassen müssen, um Ihnen ein detailliertes Angebot zukommen lassen zu können.

Für ein Angebot zu einer Schadstoffuntersuchung meinerseits sprechen Sie mich bitte an. Die Kosten variieren sehr stark, sind sie doch abhängig von der Anzahl der Verdachtsfälle und von der Art, von den Gefahrstoffgruppen und dem damit verbundenen Untersuchungs- und Analyseaufwand der Verdachtsfälle. Eine Besichtigung im Vorfeld einer Angebotserstellung ist somit unabdingbar. Aber auch diese ist konstenpflichtig, ist sie doch mit An- und Abfahrt verbunden und Zeitintensiv. Gern erstelle ich auch hierfür vorab ein Angebot. Für die vorgeschriebene Koordinierung eines Ausbaus dieser Stoffe als Sicherheitskoordinator für kontaminierte Bereiche stehe ich Ihnen ebenfalls gern zur Seite.